Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet ab dem 1. Januar 2025 Unternehmen, ihre Abwärmemengen mittels eines Onlineportals zu dokumentieren. Lesen Sie hier alles, was Sie wissen müssen.
Im Zuge des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) trat zum 18.11.2023 auch eine Regelung in Kraft, welche die Schaffung einer Plattform für Abwärme vorsieht. Wir freuen uns darüber, dass Abwärme damit als wertvolle Energieressource in den Fokus gerückt wird! Die Plattform soll nun helfen eine Übersicht über gewerbliche Abwärmepotentiale zu schaffen. Um die Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern, werden die Abwärmedaten von Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und für Unternehmen vor Ort sichtbar gemacht.
Was bedeutet das nun in der Umsetzung?
Fristen
Zuerst einmal besteht die Frage des Zeitrahmens: Das Gesetz trat im November 2023 in Kraft. Aktuell heißt es: „Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen (…) zu vermeiden, (…) setzt das [BMWK] die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 für zwölf Monate aus, das heißt bis zum 1. Januar 2025.“
Also noch ein knappes halbes Jahr Zeit! Das reizt sicherlich, das Thema etwas hinauszuschieben. Warum Sie das nicht tun sollten? Vielen werden sich im Zuge dieses Themas zahlreiche Fragen eröffnen. Diese zeitnah zu beantworten gibt Ihnen die Ruhe, die Frist einzuhalten. Denn tatsächlich ist das Gesetz auch mit einer Bußgeldbewehrung von 50.000 – 100.000€ untermauert. Jedoch kein Grund zur Unruhe!
Wer ist meldepflichtig?
Wie eingangs erwähnt, werden Unternehmen ab einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gwh/a zur Meldung verpflichtet. Im Merkblatt wird das anhand von drei Beispielen konkretisiert auf „Unternehmen, deren Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a aufweist“.
Eine Meldung sei auch „unabhängig davon, ob für die Nutzung ihrer Abwärme eine Anfrage vorliegt oder nicht.“ Die Meldepflicht entfällt, wenn eine Nutzung der Abwärme bereits vollständig vertraglich zugesichert ist oder sich im Bau befindet.
Meldeplattform
Die Plattform ist aktiv und offen zur Registrierung. Hier kommen Sie zur Plattform.
Abwärme messen
Das BMWK definiert Abwärme im Merkblatt als „der Teil der Wärme, der als ungewolltes Nebenprodukt in einem Prozess oder einer Anlage entsteht, dessen Zielsetzung die Erzeugung eines Produktes, die Erbringung einer Dienstleistung oder die Umwandlung von Energie ist.“
Das Merkblatt gibt einen Überblick über die Definitionen von Abwärmequelle und Abwärmepotential, gibt Hinweise zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs und erläutert die Fristen und auskunftspflichtigen Daten.
Wer kann helfen?
Einen guten Einstieg in das Thema Abwärme bietet die SAENA (Sächsische Energieagentur GmbH). Mit der Handlungshilfe „Abwärme nutzen. Potentiale einfach schätzen“ steht man schnell im Thema und das Excel-Berechnungstool zum kostenlosen Download bietet zusätzliche Hilfe. Hier entlang zur Handlungshilfe.
Der persönliche und konstruktive Austausch kann Orientierung schenken. Es gibt deutschlandweit zahlreiche Energieeffizienznetzwerke – hier finden Sie eines in Ihrer Nähe. Für alle, die in Dresden und Umgebung ansässig sind, ist unsere Herzensempfehlung hierfür das Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerk Elbtal.
Zu guter Letzt stehen wir Ihnen natürlich gern jederzeit zur Seite. Kommen Sie gern jederzeit auf uns zu!
Alle Links auf einen Blick
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland
Merkblatt für die Plattform für Abwärme Version 1.2
Quellen: