Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.) Geltung der Bedingungen

a) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der TIEGEL GmbH (im folgenden Verkäufer) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbar werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
b) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
c) Beschreibungen der Liefergegenstände, Abbildungen und technische Angaben, Maße und Gewichte usw. in Katalogen, Listen, Prospekten und sonstigem Werbematerial sind unverbindlich. Sie beinhalten insbesondere keine Beschaffenheitsgarantien und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.

2.) Angebot und Vertragsabschluss
a) Die Angebots des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
b) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
c) Mündliche Erklärungen, Auskünfte und Empfehlungen des Verkäufers sind nur verbindlich, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

3.) Preise
a) Die Preise gelten ab werk zuzüglich Kosten für Fracht, Porto, Verpackung und Versicherung zuzüglich der zum Leistungsdatum gültigen Mehrwertsteuer.
b) Die Lieferung erfolgt zu den Preisen der am Tag der Bestellung jeweils gültigen Preisliste. Eine Preisanpassung behalten wir uns bis zur Auftragsbestätigung vor, soweit sich unsere Lohn-, Gemein- und/ oder Materialkosten ändern.
c) Bei einem Warenwert unter 75,00€ erheben wir einen Mindermengenzuschlag i.H. v. 15,00€ netto.
d) Ist eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten seit Auftragsbestätigung vereinbart worden, gilt in Abweichung von § 3 Ziffer 1, dass wir berechtigt sind, den Preis in dem Umfang anzupassen, in dem sich die Preise unserer Vorlieferanten ändern, deren Preislisten unserer Preisbildung im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung zugrunde lagen.
e) Festpreise oder von den jeweils gültigen Preislisten abweichende Preise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Festpreise gelten bei Vereinbarung insbesondere Abrufaufträgen für ein Jahr, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

4.) Liefer- und Leistungszeit
a) Liefertermine oder –fristen, die vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
b) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Störungen der Fabrikation, Verkehrsstörungen, Brandschäden, Naturkatastrophen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ vom Robert-Koch-Institut festgelegt ist, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
c) Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer innerhalb von 7 Kalendertagen benachrichtigt.
d) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
e) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
f) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

5.) Gefahrenübergang
a) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wenn der Verkäufer die Versandkosten übernimmt oder wenn der Verkäufer die Anfuhr des Liefergegenstandes übernimmt.
b) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6.) Rechte des Käufers wegen Mängel
a) Die Produkte werden frei von Mängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Lieferung der Produkte. Für offensichtliche, sofort erkennbare, nicht verstecke Mängel gilt eine schriftliche Benachrichtigungsfrist an den Verkäufer innerhalb von zwei Kalendertagen.
b) Für Mängel leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung, Nachlieferung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist der Verkäufer verpflichtet, die dadurch entstehenden Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferkaufsache nach einem anderen Ort als dem ursprünglich angegebenen Lieferort verbracht wird. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für die Ersatzstücke oder die Nachbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Verkäufer ein Mangel durch Dritte behoben, so trägt der Verkäufer keine Kosten.
c) Scheitert die Nacherfüllung, kann der Käufer grundsätzlich die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch für nur geringfügige Mängel, die unter 10% des Kaufpreises liegen, ausgeschlossen. Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf Mängel, Minderlieferungen sowie Anderslieferungen zu überprüfen. Etwaige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die Ware ist bis zu einer Nachprüfung sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Für zugesicherte Eigenschaften gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als mangelfrei, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als mangelfrei.
d) Eine Gewährleistung für Mängel findet nicht statt, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass die Liefer-/ Kaufsache entgegen ihrer Zweckbestimmung bzw. Produktbeschreibung/ Bedienungsanleitung ungeeignet oder unsachgemäß verwendet wird, an ihr ohne unsere vorherige Zustimmung unsachgemäße Änderungen oder Eingriffe vorgenommen werden, eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte stattfindet, die von uns vorgeschriebene Einweisung durch unseren bzw. einen durch uns autorisierten Kundendienst nicht eingehalten wird, eine natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Austausch der Werkstoffe, Missachtung feuer- und baupolizeilicher Vorschriften stattfand, und der Mangel unsererseits weder vorsätzlich noch durch grobe Fahrlässigkeit (mit-)verursacht wurde. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn und soweit die Schadenursache vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns verursacht wurde. Ferner gilt er nicht in den Fällen, in denen der Besteller aufgrund des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
e) Nicht betroffen von den vorstehenden Ausschlüssen sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreifen ist unsere Haftung auf die Ersatzpflicht der Versicherung begrenzt. Wenn diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet, darüber hinaus haften wir nicht.
f) Ansprüche wegen Mängeln gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

7.) Sonstige Rechte des Bestellers – Rücktritt vom Vertrag – Schadenersatz
a) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel des Kaufgegenstandes beruht, kann der Käufer nur im Falle des Verschuldens des Verkäufers vom Vertrag zurücktreten. Zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Käufer erst dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und der Verzug vom Verkäufer verschuldet wurde. In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht haben, ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt. Hieraus kann der Käufer keine Schadenersatzansprüche herleiten.
b) Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
c) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
d) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
e) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
8.) Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 2ß% übersteigt.
b) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

9.) Zahlung/ Anzahlung
a) Neukunden
Nach Auftragserteilung und Auftragsbestätigung durch den Verkäufer wird der gesamte Auftragswert fällig. Nach Eingang der Zahlung wird die Ware geliefert.
b) Verkauf von Handelswaren und Ersatzteilen
Die Abrechnung erfolgt nach erfolgter Lieferung. Es wird ein Zahlungsziel von 10 Tagen unter Abzug von 2% Skonto und 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum vereinbart.
c) Vermietung
Die Abrechnung erfolgt zum Monats- und Jahresende tag- bzw. wochengenau. Es wird ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum vereinbart.
d) Stationäre Anlagen
Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird nach Auftragserteilung, technischer Klärung und Auftragsbestätigung eine Abschlagszahlung fällig. Es wird ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum vereinbart.
e) Teilereinigungsgeräte/ Waschautomaten, Containerbau, Heizung und Kühlung
Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird nach Auftragserteilung, technischer Klärung und Auftragsbestätigung eine Abschlagszahlung fällig. Es wird ein Zahlungsziel von 10 Tagen unter Abzug von 2% Skonto und 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum vereinbart.

10.) Zahlungsverzug
Der Käufer kommt spätestens 7 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Zusätzlich berechnet der Verkäufer eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10,00€.

11.) Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
b) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
c) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.